| Welche
Gesetzesvorschriften regeln den Beruf des Gerichtsübersetzers und
-dolmetschers?
In Spanien
existiert keine spezifische Regelung, im Sinne eines eigenen Gesetzes,
welches die Tätigkeit des Gerichtsübersetzers und -dolmetschers
bestimmt. Das gerichtliche Auftreten von Dolmetschern wird nur in einzelnen
Artikeln der spanischen Strafprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Criminal)
erwähnt. Gemäß Artikel 440 der spanischen Strafprozessordnung
besteht das Recht auf einen Dolmetscher und Artikel 441 der spanischen
Strafprozessordnung besagt:
„Der Dolmetscher hat unter jenen ausgewählt zu werden,
die einen Titel als solcher haben, falls es einen in der Ortschaft geben
sollte. In dessen Ermangelung wird ein Sprachlehrer der jeweiligen Sprache
als Dolmetscher ernannt und falls solch einer auch nicht vorhanden sein
sollte, jede Person die über Sprachkenntnisse verfügt.”
Artikel 762.8 der spanischen Strafprozessordnung hebt im Rahmen des beschleunigten
Verfahrens jegliche Anforderung an den Dolmetscher auf:
“Sollten die Beschuldigten oder die Zeugen kein Spanisch sprechen
oder verstehen, wird gemäß Artikel 398, 440 und 441 gehandelt,
ohne dass der bestellte Dolmetscher einen offiziellen Titel besitzen muss”.
Gleichermaßen besagt Artikel 231.5 des spanischen Gerichtsverfassungsgesetzes
(Ley Orgánica del Poder Judicial):
„In den mündlichen Verhandlungen kann der Richter oder
das Gericht jegliche Person, die die entsprechende Sprache kennt, unter
vorherigem Eid und Versprechen, als Dolmetscher ernennen.”
Zweifelsfrei ist es dringend erforderlich eine spezifische gesetzliche
Regelung der gerichtlichen Mitwirkung der Dolmetscher und Übersetzer
zu erwirken.
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Was
ist der Unterschied zwischen einem vereidigten Dolmetscher und einem
Gerichtsdolmetscher?
Sehr oft
verwechselt der Laie den Beruf des vereidigten Dolmetschers mit dem
des Gerichtsdolmetschers.
Der vereidigte Dolmetscher wird vom Außenministerium oder von
der jeweiligen Verwaltung der Autonomen Regionen, die die entsprechenden
Kompetenzen übernommen haben (Katalonien und Galizien), als vereidigter
Dolmetscher (intérprete jurado) ernannt. Diese Ernennung befähigt
den Dolmetscher beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Dolmetschertätigkeiten
durchzuführen. Die Ernennung zum öffentlich bestellten Dolmetscher
kann auf zwei verschiedenen Wegen erreicht werden: entweder durch eine
jährliche Prüfung, die vom Außenministerium ausgerufen
und durchgeführt wird oder mittels des Abschlusses des Universitätsstudiums
Übersetzen und Dolmetschen. Im letzteren Fall müssen allerdings
bestimmte Fächerkombinationen in juristischer Übersetzung
und Dolmetschen erfolgreich bestanden worden sein. Eine beglaubigte
Übersetzung kann in zahlreichen Tätigkeiten des öffentlichen
Bereichs (Urkunden des Standesamtes, Zeugnisse usw.), sowie des privaten
Bereichs (notarielle Urkunden und alle Dokumente, die bei der öffentlichen
Verwaltung eingereicht werden) erforderlich sein.
Der Gerichtsübersetzer und –dolmetscher arbeitet hingegen
für die Gerichtsbehörden. Einerseits existieren in der Justizverwaltung
Gerichtsübersetzer und –dolmetscher im Beamtenverhältnis,
die durch eine öffentliche Zulassungsprüfung ihre Stelle erworben
haben, aber auch freiberufliche Gerichtsübersetzer und –dolmetscher,
die von der Justizverwaltung für einzelne und bestimmte Angelegenheiten
eingestellt werden. Letztere führen für die Justizverwaltung
einmalige Dolmetschertätigkeiten und/oder Übersetzungen durch.
Öfters arbeiten diese Freelance-Dolmetscher mittels Beauftragung
einer Vermittleragentur, die wiederum von der Justizverwaltung aufgrund
einer Ausschreibung beauftragt wurde den Dolmetscherdienst zu stellen.
Die Ausbildung der Freelance-Dolmetscher ist ungemein unterschiedlich
und oft kann man innerhalb dieser Gruppe auch beeidigte Dolmetscher
und Übersetzer vorfinden, auch wenn die geltende Gesetzgebung dies
nicht als Zulassungsvoraussetzung vorsieht. In dem meisten Fällen
überwiegen Übersetzer und Dolmetscher, welche einen Studienabschluss
in Übersetzen und Dolmetschen, Philologie oder Rechtswissenschaften
vorweisen können.
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